Brustimplantate werden gewechselt, wenn Probleme wie eine Kapselfibrose, ein Implantatdefekt oder eine Lageveränderung auftreten oder wenn sich die Wunschgröße geändert hat. Ein festes Austauschintervall gibt es nicht. Der Wechsel kostet meist 5.000 bis 9.000 Euro und ist oft aufwendiger als die Erst-OP, weil die Kapsel häufig teilweise oder ganz entfernt wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein festes Austauschintervall
- Gründe: Kapselfibrose, Defekt, Lage, Wunsch
- Oft aufwendiger als die Erst-OP
- Kosten meist 5.000 bis 9.000 Euro
Gründe für einen Wechsel
- Kapselfibrose mit Verhärtung oder Verformung
- Riss oder Defekt der Implantathülle
- Verrutschen, Drehen oder Absinken
- Veränderung der Brust durch Schwangerschaft, Gewicht oder Alter
- Wunsch nach anderer Größe oder Entfernung
Ablauf
Der Zugang erfolgt meist über die alte Narbe. Je nach Befund wird die Kapsel teilweise oder komplett entfernt, die Implantattasche angepasst und gegebenenfalls eine Straffung ergänzt. Die OP dauert oft etwas länger als die Erst-OP.
Implantate entfernen ohne Ersatz
Manche Frauen entscheiden sich für eine Entfernung ohne neues Implantat. Häufig ist dann eine Straffung oder ein Volumenausgleich mit Eigenfett sinnvoll.
Kosten und Krankenkasse
Meist 5.000 bis 9.000 Euro. Bei Komplikationen nach ästhetischen Eingriffen kann die Krankenkasse Versicherte an den Kosten beteiligen. Eine Folgekostenversicherung kann hier greifen, siehe Kosten.
Häufige Fragen
Müssen Brustimplantate nach 10 Jahren gewechselt werden?
Nein. Gewechselt wird bei Problemen oder auf Wunsch, nicht nach einem festen Zeitplan.
Wie erkenne ich, dass ein Wechsel nötig ist?
Verhärtung, Formveränderung, Schmerzen oder ein auffälliger Befund in der Kontrolle sind Gründe für eine Abklärung.
Zahlt die Kasse einen Implantatwechsel?
Bei ästhetischen Implantaten meist nicht. Bei Rekonstruktionen nach Krebs oder Produktrückrufen kann es Ausnahmen geben.
Quellen
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Informationen zu Brustimplantaten und BIA-ALCL
- § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und § 27 SGB V
- Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine ärztliche Beratung. Stand: November 2026. So arbeitet unsere Redaktion