Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine Brust-OP nur bei medizinischer Notwendigkeit, etwa bei der Rekonstruktion nach Brustkrebs, bei einer Brustverkleinerung mit erheblichen körperlichen Beschwerden oder bei ausgeprägten Fehlbildungen. Nötig ist in der Regel ein Antrag vor der OP mit ärztlicher Begründung, häufig prüft der Medizinische Dienst. Rein ästhetische Brustvergrößerungen werden nicht übernommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ästhetische Eingriffe: keine Übernahme
- Rekonstruktion nach Brustkrebs: Kassenleistung
- Verkleinerung bei Beschwerden: Antrag möglich
- Antrag immer vor der OP stellen
Wann die Kasse zahlen kann
| Situation | Übernahme |
|---|---|
| Wiederaufbau nach Brustkrebs | in der Regel ja |
| Angleichung der gesunden Brust nach Rekonstruktion | in der Regel ja |
| Brustverkleinerung mit erheblichen Beschwerden | im Einzelfall nach Antrag |
| Ausgeprägte Fehlbildung, z. B. tubuläre Brust, Poland-Syndrom | im Einzelfall nach Antrag |
| Starke Asymmetrie | selten, im Einzelfall |
| Ästhetische Vergrößerung oder Straffung | nein |
So stellen Sie einen Antrag
- Befunde sammeln: Orthopädie, Dermatologie, Physiotherapie, gegebenenfalls Psychotherapie
- Ärztliche Stellungnahme der Plastischen Chirurgin oder des Plastischen Chirurgen
- Antrag mit Fotos und Befunden vor der OP bei der Kasse einreichen
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats möglich
Achtung bei Komplikationen
Nach ästhetischen Eingriffen kann die Kasse Versicherte an den Kosten für die Behandlung von Komplikationen beteiligen. Mehr unter Kosten und Folgekostenversicherung. Zur Verkleinerung: Brustverkleinerung.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Brustvergrößerung?
Bei rein ästhetischen Gründen nicht. Ausnahmen gibt es bei Rekonstruktion nach Krebs oder ausgeprägten Fehlbildungen.
Wie hoch ist die Chance, dass die Kasse eine Brustverkleinerung zahlt?
Das hängt vom Einzelfall ab. Gut dokumentierte Beschwerden und ausgeschöpfte konservative Behandlungen erhöhen die Chancen.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt?
Innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen, idealerweise mit zusätzlichen ärztlichen Befunden.
Quellen
- § 52 SGB V (Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden) und § 27 SGB V
- Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgen (DGPRÄC)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine ärztliche Beratung. Stand: November 2026. So arbeitet unsere Redaktion